Familienzulagen

Kantonale Familienzulagen


 

Die Familienzulagen fallen sowohl in den Bereich der sozialen Sicherheit als auch in den der Familienpolitik. Familienzulagen sollen die finanzielle Belastung von Familien, die durch ihre Kinder entstehen, teilweise ausgleichen.


Gemäss Bundesgesetz werden die Kantone zur Ausrichtung von Zulagen in einer Mindesthöhe verpflichtet. Seit der Einführung des FamZG im Jahr 2009 blieben die Mindestzulagensätze von CHF 200.– für Kinderzulagen und CHF 250.– für Ausbildungszulagen unverändert. Wie im Kantonalen Gesetz der Familienzulagen (KFZG) festgehalten wurde, werden für eine optimale Unterstützung für den Unterhalt eines Kindes höhere Zulagen entrichtet. Der Kanton Graubünden verwendet als Ansatz für die Kinderzulagen pro Monat CHF 220.– und für die Ausbildungszulagen CHF 270.–. 

Änderungen, Neuerungen, Ansätze
Italien änderte im vergangenen Jahr das System der Familienleistungen im Zusammenhang mit einer Steuerreform. Dieses Gesetz trat am 1. März 2022 in Kraft. Durch die neue Gesetzgebung wurden gewisse Leistungen ergänzt. Folglich waren sämtliche Ansprüche auf Familienzulagen für Kinder mit Wohnsitz in Italien von Arbeitnehmenden mit einer Erwerbstätigkeit in der Schweiz zu überprüfen. Die entsprechenden Formulare wurden den Arbeitgebenden zugestellt. Aufgrund der neuen Abläufe und Vorgaben in Italien kam es in der Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden zu Verzögerungen. Um die eingetretenen Verzögerungen zu überbrücken, wurden an die Bezügerinnen und Bezüger provisorische Zahlungen geleistet. Per April 2022 hat der Bund für den internationalen Datenaustausch eine neue Webapplikation – genannt RINA GUI – für den Bereich Familienleistungen eingeführt. Die neue Applikation ermöglicht den Familienausgleichskassen, Informationen mit den zuständigen Trägern in den EU-/EFTA-Staaten elektronisch auszutauschen. Die Anfragen bezüglich den Familienzulagen werden infolgedessen seit dem April 2022 über diese RINA GUI abgewickelt.

 

Infolge des Austrittes des Vereinigten Königreiches aus der Europäischen Union kamen ab dem 1. Januar 2021 für grenzüberschreitende Situationen neue Regeln zur Anwendung. Per 1. November 2021 trat das neue Sozialversicherungsabkommen mit dem Vereinigten Königreich in Kraft. Im Jahr 2022 wurden gewisse Präzisierungen bezüglich der Handhabung bei grenzüberschreitenden Situationen nachgeliefert.


Anmeldungen
Im Berichtsjahr konnten bei den Anmeldungen Total 8839 Fälle (Vorjahr 7940 Anmeldungen) bearbeitet werden. Darin inbegriffen sind Erstanmeldungen, Änderungsmeldungen sowie Mitteilungen über die Verlängerung der Familienzulagen. Die starke Zunahme bei den Anmeldungen von 11,32 % ist insbesondere auf die bereits erwähnte neue Ausgangslage mit Italien, den neu definierten internationalen Datenaustausch sowie auf die zahlreichen Neuanmeldungen zurückzuführen.

Bezügerinnen und Bezüger Die Anzahl der Bezügerinnen und Bezüger ist im Vergleich zum Vorjahr um 100 Personen zurückgegangen. Dies entspricht einer Abnahme von 0,84 % gegenüber dem Vorjahr. Dieser Rückgang ist insbesondere in den Gruppen der Arbeitnehmenden sowie der Nichterwerbstätigen stark ausgefallen. Bei den Bezugsberechtigten Kindern wurde ein Rückgang von 166 Kindern verbucht, was insgesamt einem Rückgang von 0,76 % im Gegensatz zum Vorjahr entspricht.


 

Leistungsvolumen FAK
Im Vergleich zum Jahr 2021 hat sich das Volumen der ausbezahlten Familienzulagen der kantonalen Familienausgleichskasse um CHF 1,75 Mio. (1,92 %) auf CHF 89,19 Mio. verringert. Der stärkste Rückgang von insgesamt 26,09 %, was einem Volumen von CHF 0,35 Mio. entspricht, ist auf die Nichterwerbstätigen zurückzuführen. Dies wird unter anderem aufgrund weniger bezugsberechtigter Kinder sowie geringerer Nachzahlungen der Vorjahre begründet. Die ausbezahlten Zulagen an Selbstständigerwerbende verzeichneten einen Rückgang von 2,63 % (CHF 0,079 Mio.). Der Hauptanteil für die gesamten ausbezahlten Familienzulagen wird im Bereich der Arbeitnehmenden ausgerichtet. Dieser Bereich macht im gesamten Volumen 95,61 % aus und registrierte einen Rückgang von 1,52 %, was rund CHF 1,32 Mio. bedeutet.

Finanzierung
Arbeitgebende, die Arbeitnehmenden mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht (ANobAG) sowie Selbstständigerwerbende haben von der AHV-pflichtigen Lohnsumme einen Beitrag von 1,65 % an die Familienausgleichskasse zu entrichten. Derselbe Beitragssatz gilt für Selbstständigerwerbende bis zu einem AHV-pflichtigen Einkommen von CHF 148 200.–. Was über dem Höchstbetrag liegt, ist beitragsfrei. Die Finanzierung der Zulagen für Nichterwerbstätige erfolgt ausschliesslich durch den Kanton.

 

Beitragsvolumen FAK
Das Beitragsvolumen hat sich im Gegenzug zum Jahr 2021 erneut um CHF 2,90 Mio. auf CHF 95,092 Mio. erhöht. Im Bereich der Beiträge der Arbeitgebenden konnte eine Zunahme von 3,70 % (CHF 3,206 Mio.) verzeichnet werden. Wogegen bei den Beiträgen der Selbstständigerwerbenden ein Rückgang von 5,33 % (CHF 0,304 Mio.) festgestellt wurde.

Besonderes
Im Herbst 2022 hat die Regierung die Ausführungsbestimmungen zum Gesetz über die Familienzulagen revidiert. Mit der Anpassung werden Kinder- und Ausbildungszulagen um je zehn Franken pro Monat und Kind erhöht. Gleichzeitig wird der Beitragssatz für Arbeitgebende, Selbstständigerwerbende und Arbeitnehmende mit Arbeitgebenden ohne Beitragspflicht von 1,65 % auf 1,60 % der AHV-pflichtigen Lohnsumme beziehungsweise des AHV-pflichtigen Einkommens gesenkt. Mit der Teilrevision, welche am 1. Januar 2023 in Kraft getreten ist, sollen sowohl die Familien als auch die mit der kantonalen Familienausgleichskasse abrechnenden Unternehmen entlastet werden.


Landwirtschaftliche Familienzulagen

 

Auch an in der Landwirtschaft erwerbstätigen Personen werden eidgenössisch geregelte Familienzulagen ausgerichtet. Die Durchführung der Zulagenordnung in der Landwirtschaft nach Bundesgesetzgebung für den Kanton Graubünden obliegt der SVA. Die monatlichen Kinderzulagen betragen derzeit im Talgebiet CHF 200.– und im Berggebiet CHF 220.–, wobei die monatlichen Ausbildungszulagen im Talgebiet CHF 250.– und im Berggebiet CHF 270.– betragen. Zusätzlich kann eine Haushaltungszulage für landwirtschaftliche Arbeitnehmende von CHF 100.– pro Monat beantragt werden.


Die Voraussetzung für einen Anspruch auf landwirtschaftliche Familienzulagen ist, dass keiner der beiden Elternteile einen Anspruch auf kantonale, sogenannte nichtlandwirtschaftliche Familienzulagen, hat. Dies gilt ebenfalls bei saisonalen Tätigkeiten ausserhalb der Landwirtschaft. In diesen Fällen besteht der Anspruch primär immer über die nichtlandwirtschaftliche Tätigkeit, sofern dabei ein Erwerbseinkommen von mindestens CHF 597.– pro Monat respektive CHF 7170.– pro Jahr erreicht wird. Während der Monate, in denen kein Nebenerwerb ausgeübt wird, besteht der Anspruch auf die landwirtschaftlichen Familienzulagen.


Anmeldungen
Im Jahr 2022 wurden 410 ( Vorjahr 445 ) Anmeldungen für Familienzulagen in der Landwirtschaft verarbeitet. Der grösste Anteil daran ist bei den Anmeldungen und Verlängerungen von Arbeitnehmenden zu verzeichnen.


Bezügerinnen und Bezüger
Wie dem gesamtschweizerischen Trend entsprechend, ist auch im Kanton Graubünden die Anzahl der Bezügerinnen und Bezüger für Familienzulagen in der Landwirtschaft leicht rückläufig. Im Berichtsjahr wurden 851 Bezügerinnen und Bezüger bearbeitet. Dies entspricht einer Abnahme von vier Fällen gegenüber dem Vorjahr.

 

Leistungsvolumen FAK
Zusammengefasst wurden im Berichtsjahr CHF 4,137 Mio. landwirtschaftliche Familienzulagen entrichtet, was im Vergleich zum Vorjahr einer Reduktion von CHF 0,128 Mio. entspricht. Dies widerspiegelt die rückläufige Anzahl der Bezügerinnen und Bezüger für Familienzulagen in der Landwirtschaft. Davon wurden CHF 0,934 Mio. bzw. 22,58 % Zulagen für landwirtschaftliche Arbeitnehmende und CHF 3,203 Mio. bzw. 77,42 % Zulagen für selbstständige Landwirte und Landwirtinnen ausgeschüttet.

Finanzierung
Die Familienzulagen für selbstständige Landwirte finanzieren ausschliesslich der Bund und die Kantone. An die Zulagen für Arbeitnehmende leisten die Arbeitgebenden in der Landwirtschaft einen Beitrag von 2,0 % auf den AHV-pflichtigen Lohn.