Erwerbsersatz

Leistungen Erwerbsersatz


 

Die Erwerbsersatzordnung ersetzt denjenigen Personen, die Militärdienst, Zivildienst oder Zivilschutz leisten oder an Leiterkursen für Jugend und Sport sowie Jungschützen teilnehmen, einen Teil ihres Verdienstausfalls. In mehreren Schritten wurde der Leistungsumfang mit einer Mutterschafts-, Vaterschafts- und Betreuungsentschädigung erweitert.


Erwerbsausfallentschädigung bei Dienstpflicht
Anspruch auf Erwerbsersatz haben Personen, welche Dienst in der Schweizerischen Armee, im militärischen Frauendienst, im Rotkreuzdienst, im Zivildienst oder im Zivilschutz leisten. Des Weiteren werden Leiterkurse für Jugend und Sport sowie Jungschützen entschädigt.

Insgesamt wurden im Berichtsjahr 7349 Meldekarten bearbeitet. Im Vergleich zum Vorjahr entspricht dies einer Zunahme von 3,37 %. Total wurden 67 809 Diensttage ausbezahlt, was im Vergleich zum Vorjahr einen Rückgang von 4,41 % bedeutet. Dies ist auf einen Rückgang der Beförderungsdiensttage auf 8969 Tage (-15,14 %) und der ordentlichen Militärdiensttage auf 44 416 Tage (-4,19 %) zurückzuführen. Im Gegenzug haben die Ersatzdienste um 9,30 % auf 9221 Tage zugenommen.

Mutterschaftsentschädigung MSE Die Leistung der Mutterschaftsentschädigung wurde im Juli 2005 schweizweit eingeführt. Auch im Jahr 2022 wurde die MSE rege genutzt und verdeutlicht, dass sich die MSE als ein wichtiger Bestandteil des schweizerischen Sozialversichungswesens etabliert hat. Im Vergleich zum Vorjahr wurden 8,58 % mehr Anmeldungen eingereicht, was insgesamt 1417 Anmeldungen entspricht. Dieser Anmeldestand ist der höchste seit der Einführung der MSE vor 18 Jahren. Im Berichtsjahr wurden CHF 7,353 Mio. für Mutterschaftsentschädigungen entrichtet.

 

Vaterschaftsentschädigung VSE
Alle erwerbstätigen Väter sowie Ehefrauen von Müttern können seit Anfang 2021 resp. Sommer 2022 einen zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub beziehen (maximal 14 Taggelder). Diese Entschädigung kann innerhalb von sechs Monaten nach Geburt des Kindes am Stück oder durch einzelne Tage bezogen werden. Die Entschädigung beträgt 80 % des letzten AHV-pflichtigen Lohnes, höchstens aber CHF 196 pro Tag. Diese Entschädigung wurde mit 957 Anmeldungen im Vergleich zum Einführungsjahr 2021 (545) mehr genutzt. Im Berichtsjahr wurden CHF 1,098 Mio. für Vaterschaftsentschädigungen entrichtet (Vorjahr CHF 0,780 Mio.).


Betreuungsentschädigung BUE
Die Betreuungsentschädigung ist eine neue Entschädigung, welche seit Sommer 2021 in Kraft ist. Sie ist für Eltern gedacht, die schwer erkrankte und verunfallte Kinder betreuen und folglich ihre Erwerbstätigkeit unterbrechen müssen. Der Betreuungsurlaub dauert maximal 14 Wochen und ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen. Kongruent zu den restlichen Leistungen werden bei der Betreuungsentschädigung 80 % des letzten AHV-pflichtigen Lohnes, höchstens aber CHF 196 pro Tag ausbezahlt. Während im Jahr 2021 nach der Einführung im Juli 2021 die Entschädigung wenig genutzt wurde, sind im Jahr 2022 49 Anmeldungen eingegangen.


 

Besonderes
Im Oktober 2021 wurde die Vorlage zur Adoptionsentschädigung im Parlament unbestritten verabschiedet. Diese neue Leistung trat per 1. Januar 2023 in Kraft. Die Adoptionsentschädigung ist für erwerbstätige Eltern vorgesehen, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen. Insgesamt können 14 Taggelder für einen Urlaub von maximal zwei Wochen ausgerichtet werden. Der Adoptionsurlaub und die Adoptionsentschädigung können zwischen beiden Adoptiveltern aufgeteilt werden. Für die Festsetzung und Ausrichtung ist für die ganze Schweiz ausschliesslich die Eidgenössische Ausgleichskasse EAK zuständig.


Corona-Entschädigung CE
Auch in diesem Berichtsjahr stellte der Corona-Erwerbsersatz einen beachtlichen Zusatzaufwand für die AHV-Ausgleichskasse dar. Insbesondere zu Beginn des Jahres sorgten die hohen Corona-Fallzahlen und die erneut verschärften Schutzmassnahmen für viele Anmeldungen. Zusätzlich mussten weitere Weisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen umgesetzt werden. Beispielsweise erfolgte die Auszahlung an Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung und mitarbeitende Ehegatten neu direkt. Bis Februar 2022 hat das Bundesamt 25 Kreisschreiben zum Corona-Erwerbsersatz veröffentlicht. Diese hohe Dichte an «Regeländerungen» stellte die Ausgleichskassen vor ausserordendliche Herausforderungen. Im Jahr 2022 mussten zur fristgerechten Umsetzung und Durchführung des Corona-Erwerbsersatzes keine internen Umstrukturierungen mehr vorgenommen werden. Das Team Familienzulagen konnte die Anmeldungen und Anfragen intern zeitnah bearbeiten. Insgesamt wurden CHF 3 126 668 Mio. an Bezugsberechtige ausbezahlt.

 

Der im Vergleich zu den früheren Pandemiejahren geringere Auszahlbetrag ist auf die Aufhebung der gesamten Schutzmassnahmen im Frühling zurückzuführen. Im Februar hat der Bundesrat die ersten Lockerungen beschlossen und per Ende März wurden alle Massnahmen aufgehoben. In der Folge wurden auch die Entschädigungsarten des Corona-Erwerbsersatzes stufenweise eingestellt. Für Betriebe aus der Veranstaltungsbranche bestand noch bis Juni Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz. Diese Anspruchsgruppe konnte am längsten Corona-Erwerbsersatz beantragen. Die Anmeldefrist dauerte jeweils bis zum dritten Monatsende nach Aufhebung der entsprechenden Entschädigung. Somit sind die letzten Entschädigungen am 30. September verfallen. Im Juni 2021 hat das Bundesamt für Sozialversicherungen die AHV-Ausgleichskassen mit der Durchführung einer Stichprobenkontrolle bezüglich des Corona-Erwerbsersatzes beauftragt. Für die AHV-Ausgleichskasse Graubünden hat das Treuhandbüro Capol & Partner AG zusammen mit der Capol Siegenthaler & Partner AG insgesamt 100 Stichproben durchgeführt. Die Stichprobenkontrolle inkl. der Berichterstattung an das BSV wurde fristgerecht bis zum 30. September 2022 abgeschlossen. Der gesamte diesbezügliche Aufwand ging zulasten des Auftraggebers, des BSV.