Rechtsdienst

Zu den Sozialversicherungen gehört eine gut ausgebaute Rechtspflege. Der interne Rechtsdienst der SVA ist zuständig für eine fachtechnisch kompetente Abwicklung der Verfahren. Zudem betreut er die Fachdienste in Rechtsfragen.

Die Verfügungen der Ausgleichskasse, der Familienausgleichskasse oder der IV-Stelle sind Verwaltungsakte, die ein Recht oder eine Pflicht für die beteiligten Parteien begründen oder ein Rechtsverhältnis feststellen. Mit Ausnahme des IV-Bereichs kann bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden. Die Einspracheentscheide der AHV-Ausgleichskasse und der Familienausgleichskasse unterliegen der Beschwerde.

Einspracheverfahren

Im Jahr 2023 erhöhte sich die Zahl der Einsprachen insgesamt um 9 Fälle auf 228 Einsprachen. Bei den Ergänzungsleistungen ist eine Zunahme von 24 Fällen zu verzeichnen und bei der IPV sind es 20 Fälle weniger als im Vorjahr.

Bevor die Verfügung der betroffenen versicherten Person zugestellt wird, wird ihr im IV-Bereich die Gelegenheit gegeben, sich schriftlich oder mündlich zum geplanten Entscheid zu äussern. Dieses Vorbescheidverfahren erlaubt es, im persönlichen Gespräch mit der versicherten Person Unklarheiten zu beseitigen, gemeinsam verschiedene Eingliederungsmassnahmen zu evaluieren und gegebenenfalls die Beweggründe für einen voraussichtlich ablehnenden oder anders lautenden Entscheid der IV-Stelle zu erläutern. Die Verfügungen der IV-Stelle unterliegen nicht der Einsprache. Gegen Verfügungen der IV-Stelle kann direkt eine Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden erhoben werden.

Gerichtsverfahren

Die Zahl der Gerichtsverfahren hat sich im Berichtsjahr gegenüber dem Vorjahr nicht verändert. Die erstinstanzlichen Gerichtsverfahren stiegen von 56 auf 58. Die zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren fielen von 6 auf 4. Die überwiegende Zahl der Verfahren betraf die IV-Stelle.

Ermittlung des Invalideneinkommens

Der Bundesrat hat am 18. Oktober 2023 beschlossen, Art. 26 bis Abs. 3 IVV per 1. Januar 2024 zu ändern. Ab 1. Januar 2024 wird bei der Ermittlung des Invalideneinkommens, soweit dieses anhand statistischer Löhne der Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet wird, generell ein pauschaler Abzug vorgenommen. Der neue Pauschalabzug beträgt 10 %. Für Personen, welche aufgrund ihrer Invalidität nur noch mit einer funktionellen Leistungsfähigkeit von 50 % oder weniger tätig sein können, beträgt der Pauschalabzug 20 %.