Mitglieder und Beiträge

Mitglieder und Beiträge

Die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) feierte am 1. Januar 2023 ihren 75. Geburtstag.
Zweifelsohne darf die AHV als das Flaggschiff der sozialen Sicherheit in der Schweiz bezeichnet werden. Hinter der AHV steht der Grundgedanke der Solidarität. In erster Linie basiert die AHV auf der Solidarität zwischen den Generationen: Die laufenden Renten werden durch die sogenannt "aktive" Bevölkerung finanziert. Dies im Vertrauen darauf, dass spätere Generationen das Gleiche tun und das Werk weiterführen werden. Diese Solidarität zwischen den Generationen wird auch Generationenvertrag genannt.

Änderungen per 1. Januar 2023

Die kantonale Ausgleichskasse erhebt bei ihren Abrechnungspflichtigen unter anderem die Beiträge an die AHV, IV, EO und die ALV. Per 1. Januar 2023 ist der jährliche AHV/IV/EO-Mindestbeitrag für Selbstständigerwerbende und für Nichterwerbstätige von CHF 503.- auf CHF 514.- erhöht worden. Die betragliche Höchstlimite der sinkenden Beitragsskala für Selbstständigerwerbende liegt neu bei CHF 58 800.- (bisher CHF 57 400.-). Die untere Einkommensgrenze wird auf CHF 9 800.- erhöht (bisher CHF 9 600.-). Der Solidaritätsbeitrag von 1 % an die Arbeitslosenversicherung auf Lohnbestandteilen über CHF 148 200.- im Jahr beziehungsweise CHF 12 350.- im Monat wurde per 1. Januar 2023 aufgehoben. Bei den restlichen Beiträgen sind per 1. Januar 2023 keine Änderungen zu verzeichnen.

Mitgliederbestand

Per Ende 2023 zeigt sich der Mitgliederbestand bei den aktiven Beitragspflichtigen praktisch unverändert. Eine Abnahme konnte durch eine Umstellung des Prozesses beziehungsweise einer Registerbereinigung bei den Mitgliedern ohne Beitragspflicht erreicht werden. Bei dieser Kategorie handelt es sich um Arbeitgebende, welche im abgelaufenenen Jahr oder in den Vorjahren keine Löhne ausbezahlt haben, oder um Selbstständigerwerbende, ohne beitragspflichtiges Einkommen.

Anmeldungen

Eine reibungslose, kundenfreundliche und effiziente Abwicklung der Anträge von Abrechnungspflichtigen hat oberste Priorität im Tagesgeschäft der kantonalen Ausgleichskasse. Im vergangenen Jahr sind bei der SVA Graubünden insgesamt 5561 Anmeldungen von Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen eingegangen. Von den 1131 verarbeiteten Anmeldungen von Selbstständigerwerbenden waren in 71 Fällen die Voraussetzungen zur Anerkennung der Selbstständigkeit nicht gegeben. Dies entspricht einer Abweisungsquote von 6,2 %.

Beitragsfestsetzung

Eine der Kernaufgaben der Ausgleichskasse ist die Beitragsfestsetzung und der Beitragsbezug. Arbeitgebende, Selbstständigerwerbende und Nichterwerbstätige bilden dabei die wichtigsten Gruppen von Beitragspflichtigen. Die Beitragsbemessung erfolgt aufgrund der von den Arbeitgebenden durch Selbstdeklaration gemeldeten Lohnzahlungen, oder durch die von der Steuerverwaltung gemeldeten Einkommen und Vermögensgrundlagen bei den Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen. Im Jahr 2023 gingen total 20 725 Lohndeklarationen und 16 767 Steuermeldungen zur Verarbeitung und Beitragsfestsetzung ein.

Beitragseinnahmen

Das AHV-Beitragssubstrat umfasst die Lohnbeiträge, die persönlichen Beiträge der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen sowie die Verwaltungskostenbeiträge. Die Beitragseinnahmen erhöhten sich im Vergleich zum Vorjahr um CHF 15,954 Mio.

Die abgerechneten paritätischen AHV/IV/EO-Beiträge der Arbeitgebenden stiegen im Jahr 2023 um 3,7 %. Die Erhöhung der Beiträge kann auf die Erhöhung der Lohnsumme bei den Arbeitgebenden zurückgeführt werden. Bei den persönlichen Beiträgen der Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen konnte der Rückgang, welcher in den letzten beiden Jahren festgestellt worden ist, gestoppt werden. Die Zunahme gegenüber dem Vorjahr beträgt 4,2 %.

Beitragserlass

Der AHV/IV/EO-Mindestbeitrag kann versicherten Personen erlassen werden, für welche die Bezahlung dieses Beitrages unzumutbar ist beziehungsweise eine grosse Härte bedeutet. Im Berichtsjahr sind 1549 Fälle zu verzeichnen. Dies sind 59 Fälle weniger als im Vorjahr. Gemäss Art. 11 Abs. 2 AHVG sind die den Versicherten erlassenen Mindestbeiträge vom Wohnsitzkanton zu bezahlen. Die Erlasssumme zulasten der Staatsrechnung des Kantons betrug im Jahr 2023 CHF 451 228.95 (Vorjahr: CHF 491 965.60). Die Erlasssumme hat somit zum dritten Mal in Folge abgenommen.

Beitragsbezug

Im Berichtsjahr wurden insgesamt 147 074 Beitragsrechnungen an unsere Mitglieder versendet, 9420 Mahnungen verschickt und 2827 Betreibungen eingeleitet. Davon mussten 6,4 % gemahnt und 1,9 % in Betreibung gesetzt werden. Auf Antrag der Beitragszahlenden wurden insgesamt 1605 Zahlungsaufschübe bzw. Zahlungsvereinbarungen gewährt. Rund 93,6 % der Beitragsrechnungen wurden somit entweder fristgerecht oder aufgrund der gewährten Zahlungsaufschübe/Zahlungsvereinbarungen bezahlt. Dies zeigt, dass die Zahlungsmoral unserer Mitglieder weiterhin gut ist.

Partner

Die Zusammenarbeit mit unseren verschiedenen Partnern war auch im vergangenen Jahr wieder sehr gut, insbesondere mit der Steuerverwaltung. Die definitive Festsetzung der Beiträge von SE und NE erfolgt aufgrund der Veranlagung über die direkte Bundessteuer. Der Datenaustausch mit sämtlichen Steuerämtern erfolgt heute weitgehend elektronisch über die zentrale Informatik- und Kommunikationsplattform des Bundes (Sedex). Das elektronische Meldeverfahren gewährleistet die umgehende und zuverlässige Übermittlung der Beitragsfaktoren sowie eine hoch automatisierte, zeitnahe und effiziente Datenverarbeitung bei den Ausgleichskassen.

CO2-Abgabe

Die Einnahmen aus der CO2-Abgabe, die von der Wirtschaft entrichtet wurden, werden an alle Arbeitgebenden mit einem jährlich wechselnden Verteilungsfaktor proportional zur abgerechneten AHV-Lohnsumme ihrer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zurückverteilt. Die AHV-Ausgleichskassen verteilen die Gelder im Auftrag des BAFU, indem sie den jeweiligen Betrag verrechnen oder auszahlen. Im Jahr 2023 hat die SVA Graubünden so CHF 1 909 344.75 an die Mitglieder zurückerstattet.

Verwaltungskostenbeiträge

Die kantonale AHV-Ausgleichskasse erhebt im Rahmen der bundesrechtlichen Bestimmungen von den Arbeitgebenden, Selbstständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen Verwaltungskostenbeiträge zur Deckung der aus dem Vollzug der kantonalen Ausgleichskasse entstehenden Aufwände. Die Verwaltungskostenbeiträge der Arbeitgebenden werden nach Massgabe der beitragspflichtigen jährlichen Lohnsumme in Prozenten der Beitragssumme berechnet.
Im Jahr 2022 wurde das Verwaltungskostenreglement der kantonalen Ausgleichskasse grundlegend überarbeitet und mit Wirkung ab 1. Januar 2023 in Kraft gesetzt. Mit dem neuen Reglement konnten die Verwaltungskostenbeiträge für die Arbeitgebenden noch attraktiver gestaltet werden. Arbeitgebende, welche die Möglichkeiten des elektronischen Austausches nutzen und online über das AHVeasy-Portal mit der Ausgleichskasse zusammenarbeiten, profitieren von reduzierten Verwaltungskostenbeiträgen.

Versicherungsausweise

Jede Person, die in der Schweiz krankenversichert ist, erhält von ihrem Krankenversicherer eine Versicherungskarte. Die Informationen der Krankenversicherungskarte sind mit jenen des Versicherungsausweises identisch. Die Anmeldung für einen Versicherungsausweis ist nur notwendig für Personen, welche keine Schweizerische Krankenversicherungskarte besitzen (wie bspw. Grenzgänger oder bei Zuzug aus dem Ausland). Jede versicherte Person kann die Ausstellung eines Versicherungsausweises verlangen. Im Berichtsjahr wurden 3066 Versicherungsausweise erstellt. Dies ist eine Zunahme von 1,5 % gegenüber dem Vorjahr (3020).

Individuelles Konto der Versicherten

Die Jahreseinkommen, von denen Versicherte Beiträge an die AHV leisten, dienen als Grundlage für die spätere Rentenberechnung. Über diese Jahreseinkommen führen deshalb die Ausgleichskassen für jede beitragspflichtige Person ein sogenanntes Individuelles Konto (IK). Im Berichtsjahr verwaltete die Ausgleichskasse Graubünden insgesamt 725 517 individuelle Konti. Zudem wurden 127 329 (Vorjahr 127 513) Buchungen auf individuelle Konti von Versicherten vorgenommen.

Mittels eines Kontoauszugs können die Versicherten prüfen, ob die Beitragsdauer lückenlos ist oder der Arbeitgebende die abgezogenen Beiträge auch effektiv abgerechnet hat. Im Berichtsjahr wurden 4175 (Vorjahr 3917) Kontoauszüge erstellt.

Arbeitgeberkontrollen

Die unserer Ausgleichskasse angeschlossenen Arbeitgebenden werden periodisch auf die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen kontrolliert. Dabei werden die Betriebe nach verschiedenen Unternehmenskriterien mit einem Punktesystem beurteilt. Basierend darauf erfolgen die ordentlichen Kontrollen je nach Ergebnis in einem Rhythmus von 4, 6 oder 8 Jahren. Im Jahr 2023 konnten alle notwendigen Revisionen durchgeführt werden.
Bis 2020 mussten nach AHVV die periodischen Arbeitgeberkontrollen an Ort und Stelle durchgeführt werden. Durch eine Anpassung der Verordnung auf das Jahr 2021 kann die Revisionsstelle auf die Kontrolle an Ort und Stelle verzichten, wenn sie auf elektronischem Weg Zugang zu den erforderlichen Daten und Unterlagen hat. Sonderkontrollen, darunter fallen auch Erstkontrollen bei Firmengründungen, sind immer an Ort und Stelle durchzuführen. Die Revisoren üben auch beratende Funktionen aus, weshalb für die SVA nach wie vor der persönliche Austausch mit den Kunden wichtig ist. Daher wird auch weiterhin ein wesentlicher Teil der Arbeitgeberkontrollen vor Ort durchgeführt.
Im Berichtsjahr wurden 506 Revisionen durchgeführt, wovon 431 ordentliche Revisionen und 75 Spezialaufträge waren. Die Spezialaufträge mussten infolge von Konkursen, Rechnungsrufen oder bei Abgängen durchgeführt werden. Insgesamt führte die SVA Graubünden 217, die RSA 45 sowie die Suva 244 Arbeitgeberkontrollen durch.

Bei Mitgliedern, die bei der Suva UVG versichert sind, führt die Suva die Arbeitgeberkontrollen im Auftrag der SVA durch. Im Berichtsjahr wurden 163 Arbeitgeberkontrollen auf dem elektronischen Weg durchgeführt, was rund 32 % aller Revisionen entspricht.

Aus den Feststellungen der Revisoren resultieren einerseits Nachzahlungsverfügungen und andererseits Gutschriftsverfügungen. Per Saldo überwiegt im Jahr 2023 die Summe der Nachzahlungsverfügungen den Betrag der Gutschriftsverfügungen um CHF 1 978 518.-. Insgesamt darf festgehalten werden, dass die grosse Mehrheit der Arbeitgebenden die Löhne korrekt abrechnet.

Im Rahmen der durchgeführten Arbeitgeberkontrollen beliefen sich die Beitragsnachforderungen (AHV und ALV) im Berichtsjahr auf CHF 399 563.- und die Beitragsrückerstattungen auf CHF 192 022.-.