Überbrückungsleistungen

Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose

Personen, die kurz vor dem Rentenalter ihre Arbeitsstelle verlieren, geraten oft in eine schwierige Lage. Sie haben nur geringe Chancen auf eine Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt. Wenn sie keine Arbeit mehr finden und von der Arbeitslosenversicherung ausgesteuert werden, müssen sie auf ihr Vermögen zurückgreifen, ihre AHV-Rente vorbeziehen und oft sogar ihr Altersguthaben aus der 2. und 3. Säule beziehen, bevor sie schliesslich Sozialhilfe erhalten. Die Existenzgrundlagen für diesen Personenkreis können seit Juli 2021 die Überbrückungsleistungen für ältere Arbeitslose (ÜL) sichern. Sie sind Bedarfsleistungen und werden ähnlich berechnet wie die Ergänzungsleistungen zu einer AHV- oder IV-Rente. Sie bestehen aus jährlichen Leistungen, die monatlich ausbezahlt werden sowie der Vergütung von Krankheits- und Behinderungskosten.

Den Anspruch geltend machen können Personen, welche frühestens im Monat, in dem sie ihr 60. Altersjahr erreichen, ausgesteuert werden, mindestens 20 Jahre in der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) der Schweiz versichert waren, davon mindestens fünf Jahre nach dem 50. Geburtstag, sowie in diesen Jahren ein Mindesteinkommen von jährlich mindestens 75 % der AHV-Höchstrente (CHF 22 050.-, Stand 2023) verdient haben, oder Erziehungs- und Betreuungsgutschriften aufweisen. Sie müssen den Wohnsitz und tatsächlichen Aufenthalt in der Schweiz oder in einem Mitgliedstaat der EU oder EFTA haben und ihr Vermögen muss unter CHF 50 000.- (Alleinstehende) bzw. CHF 100 000.- (Ehe- paare) liegen. Selbstbewohnte Liegenschaften werden dabei nicht berücksichtigt, hingegen Vorsorgeguthaben der beruflichen Vorsorge, welche einen bestimmten Betrag übersteigen. Schliesslich müssen ihre anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen.
Kein Anspruch auf ÜL besteht bei einem Anspruch auf eine Rente der AHV oder der IV, wenn zur ordentlichen Altersrente voraussichtlich ein Anspruch auf Ergänzungsleistungen entsteht, die Person vor dem 60. Geburtstag ausgesteuert wurde, oder die Ehepartnerin oder der Ehepartner eine IV- oder AHV-Rente bezieht und einen Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat oder hätte.
Die ÜL werden vom Bund finanziert und von den Kantonen ausgerichtet. Der Aufwand für die Durchführung haben die Kantone zu tragen. Im Kanton Graubünden hat die Regierung die SVA Graubünden bzw. die AHV-Ausgleichskasse mit dieser Aufgabe betraut. Die Anmeldungen für ÜL sind direkt der SVA Graubünden einzureichen. Anders als bei den Ergänzungsleistungen nehmen die AHV-Zweigstellen in den Gemeinden keine Vorprüfung der Unterlagen vor. Aus diesem Grund müssen die Anmeldungen infolge vieler fehlenden Angaben und Unterlagen häufig zurückgewiesen werden. Generell ist der Bearbeitungsaufwand gemessen an den Fallzahlen sehr hoch.
Im 2023 haben sich 15 Personen für diese Leistungen angemeldet. Damit haben seit der Einführung der ÜL per
1. Juli 2021 insgesamt 39 Personen eine Anmeldung eingereicht. Im 2023 wurden für sieben versicherte Personen ÜL in der Höhe von CHF 117 261.- (Vorjahr CHF 157 276.-) erbracht. Damit bleibt das Volumen bisher äusserst bescheiden und es bleibt abzuwarten, welche Anpassungen die Politik nach der fünfjährigen Evaluationsphase vornehmen wird.