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SE / Personen in ag-ähnlicher Stellung

Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung

Sie haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall wegen Betriebsschliessung, Absage geplanter Veranstaltungen, wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit, Kinderbetreuung, Quarantäne und als besonders gefährdete Person.

Erwerbsausfall wegen Betriebsschliessung, Absage geplanter Veranstaltungen oder wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit

Wenn Sie einen Erwerbsausfall erlitten haben aufgrund Betriebsschliessung, Absage geplanter Veranstaltungen oder wesentliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.

Entschädigung, Voraussetzungen und Antrag
Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Selbständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung haben Anspruch auf die Entschädigung, wenn sie
  • ihren Betrieb aufgrund kantonaler oder bundesrechtlicher Bestimmungen schliessen mussten und dadurch einen Erwerbsausfall erleiden;
  • die geplante(n) Veranstaltung(en) aufgrund des Verbots von Bund oder Kanton nicht durchführen können oder diese nicht bewilligt wurde(n);
  • ihre Erwerbstätigkeit aufgrund von Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus massgeblich einschränken mussten. Eine massgebliche Einschränkung der Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn der Umsatz im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen Monatsumsatz der Jahre 2015-2019 um mindestens 30 Prozent tiefer ist und das AHV-pflichtige Erwerbseinkommen im Jahr 2019 mindestens 10 000 Franken betrug.

    Folgende Umsatzrückgänge sind massgebend:
    - 55% vom 17. September bis 18. Dezember 2020
    - 40% vom 19. Dezember 2020 bis 31. März 2021
    - 30% vom 1. April 2021 bis 16. Februar 2022 (im Veranstaltungssektor bis 30. Juni 2022)

Wann beginnt der Anspruch auf die Entschädigung?
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wann endet der Anspruch auf die Entschädigung?
Der Anspruch endet am 16. Februar 2022 oder wenn kein Erwerbsausfall mehr vorliegt. Für Erwerbsausfall infolge wesentlicher Einschränkung im Veranstaltungssektor endet der Anspruch spätestens am 30. Juni 2022.
Die Entschädigung muss grundsätzlich für jeden Kalendermonat neu beantragt werden. Für den Zeitraum 17. September 2020 bis 31. Oktober 2020 reicht eine Anmeldung.
 
Wie hoch ist die Entschädigung?
Für Selbstständigerwerbende:
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens, dem die Akontorechnungen 2019 zugrunde liegen, höchstens aber 196 Franken pro Tag.
Wurde bereits eine Entschädigung aufgrund der bis zum 16. September 2020 geltenden gesetzlichen Grundlagen bezogen, bleibt die Berechnungsgrundlage für eine Entschädigung ab dem 17. September 2020 die gleiche.

Für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung:
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des Lohnausfalls im Antragsmonat im Vergleich zum durchschnittlichen AHV-pflichtigen Monatseinkommen im Jahr 2019, höchstens aber 196 Franken pro Tag.
 
Wie wird die Entschädigung mit anderen Leistungen koordiniert?
Selbstständigerwerbende und Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung, die Arbeitnehmende beschäftigen, können für ihre Angestellten Kurzarbeitsentschädigung beantragen. Für sich selbst müssen sie die vorliegende Entschädigung beantragen.
 
Wie komme ich zur Entschädigung?
Wenn Sie Mitglied unserer Ausgleichskasse sind, beantragen Sie diese bei uns mit diesem Formular (318.756). Senden Sie uns das ausgefüllte Formular per Post oder per Mail an eo@sva.gr.ch.

Wenn Sie bei einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen sind, ist jene zuständig.

Erwerbsausfall wegen Kinderbetreuung

Wenn Sie die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung Ihrer Kinder unter 12 Jahren und bei Jugendlichen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung bis zum 20. Geburtstag nicht mehr gewährleistet war, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall, sofern Sie zum Zeitpunkt des Erwerbsunterbruchs in der Schweiz wohnten oder in der Schweiz erwerbstätig waren.

Entschädigung, Voraussetzungen und Antrag

Kinderbetreuung

Wenn Sie die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung Ihrer Kinder unter 12 Jahren nicht mehr gewährleistet war, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.

Der Betreuungsbedarf muss auf Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sein, wie die Schliessung oder der eingeschränkte Betrieb in Schulen, Krippen, Kindergärten oder die Tatsache, dass die Betreuung nicht mehr möglich ist, weil sie von einer Person sichergestellt wird, die sich in Quarantäne begeben musste.

Bei Jugendlichen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die einen Intensivpflegezuschlag der IV erhalten, besteht der Anspruch bis zum 18. Geburtstag und bei Jugendlichen in einer Sonderschule bzw. Institution, die geschlossen wurde, bis zum 20. Geburtstag. Bei Jugendlichen, die in einer Regelschule integrativ geschult werden und für die kein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet wird, besteht nach dem 12. Geburtstag kein Anspruch mehr.

Entschädigung wegen Kinderbetreuung: Wann und wie?

Gibt es die Entschädigung auch für Arbeit zu Hause (Home Office)?
Wenn die Arbeit von zu Hause aus möglich ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeit im Homeoffice verrichten, haben einen Entschädigungsanspruch, sofern ein effektiver Erwerbsausfall vorliegt und der Arbeitgeber den Lohn entsprechend kürzt.

Wann beginnt der Anspruch auf die Entschädigung?
Der Anspruch beginnt am 4. Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wann endet der Anspruch auf die Entschädigung?
Der Anspruch endet grundsätzlich, wenn eine Betreuungslösung gefunden, die Quarantänepflicht aufgehoben oder die Betreuungseinrichtung wieder geöffnet wurde. Spätestens aber am 16. Februar 2022.

Gibt es die Entschädigung auch während der Schulferien?
Während der Schulferien besteht für die Eltern kein Anspruch auf die Entschädigung. Wenn jedoch die geplante Betreuungslösung infolge Quarantäne nicht zur Verfügung steht, haben die Eltern Anspruch auf die Entschädigung.

Wie hoch ist die Entschädigung?
Für Selbstständigerwerbende:
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens, dem die Akontorechnungen 2019 zugrunde liegen, höchstens aber 196 Franken pro Tag.
Wurde bereits eine Entschädigung aufgrund der bis zum 16. September 2020 geltenden gesetzlichen Grundlagen bezogen, bleibt die Berechnungsgrundlage für eine Entschädigung ab dem 17. September 2020 die gleiche.

Für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung:
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag.

Haben beide Eltern Anspruch auf die Entschädigung?
Jeder Elternteil, der die Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung. Pro Arbeitstag wird sie aber nur einmal ausbezahlt, da die Kinderbetreuung von einem Elternteil allein bewältigt werden kann.

Gibt es die Entschädigung auf jeden Fall?
Wenn Sie bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf die Entschädigung.

Erhalten auch meine Angestellten eine Entschädigung für die Kinderbetreuung?
Ja, mehr dazu unter Angestellte.

Wie komme ich zur Entschädigung?
Wenn Sie Mitglied unserer Ausgleichskasse sind, beantragen Sie diese bei uns mit diesem Formular (318.755). Senden Sie uns das ausgefüllte Formular per Post oder per Mail an eo@sva.gr.ch.

Wenn Sie bei einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen sind, ist jene zuständig.

Erwerbsausfall wegen Quarantäne

Wenn Sie die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil Sie behördlich angeordnet in Quarantäne gehen mussten, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.

Entschädigung, Voraussetzungen und Antrag

Quarantäne

Wenn Sie die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil Sie behördlich angeordnet in Quarantäne gehen mussten, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.

Entschädigung wegen Quarantäne: Wann und wie?

Für die Entschädigung gilt kein Höchstalter: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, besteht auch im Rentenalter Anspruch darauf. Anspruch auf Entschädigung besteht nur bei behördlich angeordneter Quarantäne. Eine Selbst-Isolation genügt nicht.

An wen richtet sich diese Entschädigung?
Diese Entschädigung richtet sich an Personen, die nicht selber am Virus erkrankt sind, aber aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten Person in Quarantäne sind.

Reise in Risikogebiet:
Wer ab dem 6. Juli 2020 in ein Risikogebiet gemäss der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs reist und sich nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarantäne begeben muss, hat keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

SwissCovid Alarm:
Begibt sich eine Person aufgrund des Alarmes der «SwissCovid» Applikation des BAG in Quarantäne, so besteht nur dann Anspruch, wenn die Quarantäne nach weiteren Abklärungen behördlich angeordnet wurde. Der Alarm allein löst noch keinen Anspruch aus.

Gibt es die Entschädigung auch für Arbeit zu Hause (Home Office)?
Nein, wenn Sie von zu Hause aus arbeiten können, haben Sie keinen Anspruch auf Entschädigung. Ausserdem müssen Sie zum Zeitpunkt des Erwerbsunterbruchs in der Schweiz gewohnt oder in der Schweiz erwerbstätig gewesen sein.

Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Entschädigung?
Er beginnt am Tag, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens am 17. März 2020. Der Anspruch endet mit Aufhebung der Quarantäne, spätestens aber am 02. Februar 2022.

Ausnahmen:

  • Bei Beginn der angeordneten Quarantäne zwischen dem 13. Januar 2022 und dem 2. Februar 2022 besteht ein Anspruch auf maximal 5 Taggelder.
  • Bei Beginn der angeordneten Quarantäne zwischen dem 8. Februar 2021 und dem 12. Januar 2022 besteht ein Anspruch auf maximal 7 Taggelder.
  • Bei Beginn der angeordneten Quarantäne vor dem 8. Februar 2021 besteht ein Anspruch auf maximal 10 Taggelder.

Die Taggelder müssen während einer zusammenhängenden Periode bezogen werden.

Wie hoch ist die Entschädigung?
Für Selbstständigerwerbende:
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens, dem die Akontorechnungen 2019 zugrunde liegen, höchstens aber 196 Franken pro Tag.
Wurde bereits eine Entschädigung aufgrund der bis zum 16. September 2020 geltenden gesetzlichen Grundlagen bezogen, bleibt die Berechnungsgrundlage für eine Entschädigung ab dem 17. September 2020 die gleiche.

Für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung:
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag.

Gibt es die Entschädigung auf jeden Fall?
Wenn Sie bereits Leistungen einer Krankentaggeldversicherung beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf die Entschädigung.

Wie komme ich zur Entschädigung?
Wenn Sie Mitglied unserer Ausgleichskasse sind, beantragen Sie diese bei uns mit diesem Formular (318.755). Senden Sie uns das ausgefüllte Formular per Post oder per Mail an eo@sva.gr.ch.

Wenn Sie bei einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen sind, ist jene zuständig.

Erwerbsaufall als besonders gefährdete Person

Wenn Sie die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil Sie zu den besonders gefährdeten Personen gehören und ihre Erwerbstätigkeit nicht von zu Hause aus ausüben können, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.

Entschädigung, Voraussetzungen und Antrag

Besonders gefährdete Personen

Wenn Sie die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil Sie zu den besonders gefährdeten Personen gehören und ihre Erwerbstätigkeit nicht von zu Hause aus ausüben können, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.

Entschädigung als besonders gefährdete Person: Wann und wie?

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Zu den besonders gefährdeten Personen gehören Schwangere sowie jene, die nicht geimpft sind und an einer der folgenden Vorerkrankungen leiden:
• Bluthochdruck
• Herz-Kreislauf-Erkrankungen
• Chronische Atemwegserkrankungen
• Diabetes
• Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen
• Krebs
• Adipositas

Der Anmeldung ist ein ärztliches Attest beizulegen, welches der antragsstellenden Person die Zugehörigkeit zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen bescheinigt.

Gibt es die Entschädigung auch für Arbeit zu Hause (Homeoffice)?
Wenn die Arbeit von zu Hause aus möglich ist, besteht kein Anspruch auf
Entschädigung.

Wann beginnt der Anspruch auf die Entschädigung?
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch am 18. Januar 2021.

Wann endet der Anspruch auf die Entschädigung?
Anspruch auf Entschädigung haben sie nur bis zum Tag, an dem sie vollständig gegen Covid-19 geimpft sind. Der Anspruch erlischt bei Wiederaufnahme der Tätigkeit, spätestens aber am 31. März 2022. Für jeden Monat ist ein neuer Antrag erforderlich.

Wie hoch ist die Entschädigung?
Für Selbstständigerwerbende:
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des AHV-pflichtigen Erwerbseinkommens, dem die Akontorechnungen 2019 zugrunde liegen, höchstens aber 196 Franken pro Tag.
Wurde bereits eine Entschädigung aufgrund der bis zum 16. September 2020 geltenden gesetzlichen Grundlagen bezogen, bleibt die Berechnungsgrundlage für eine Entschädigung ab dem 17. September 2020 die gleiche.

Für Personen in arbeitgeberähnlicher Stellung:
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag.

Gibt es die Entschädigung auf jeden Fall?
Wenn Sie bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf die Entschädigung.

Erhalten auch meine Angestellten eine Entschädigung als besonders gefährdete Person?
Ja, mehr dazu unter Angestellte.

Wie komme ich zur Entschädigung?
Wenn Sie Mitglied unserer Ausgleichskasse sind, beantragen Sie diese bei uns mit diesem Formular (318.755). Senden Sie uns das ausgefüllte Formular per Post oder per Mail an eo@sva.gr.ch.

Wenn Sie bei einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen sind, ist jene zuständig.

Pro Tag ist nur eine Entschädigung (1 Taggeld) möglich.