Entschädigung für den anderen Elternteil
Erwerbstätige Väter sowie die Ehefrau der Mutter, die als anderer Elternteil im Sinne von Art. 255a Abs. 1 ZGB gilt, haben im Verlauf der ersten sechs Monate nach der Geburt des Kindes Anspruch auf zwei Wochen bezahlten Urlaub. Während dieses Urlaubs besteht Anspruch auf eine Erwerbsersatzentschädigung. Die maximal 14 entschädigten Tage können durchgehend oder über einzelne Tage verteilt bezogen werden.
Informationen
- Merkblatt 6.04 - Entschädigung für den anderen Elternteil
- Tabellen zur Ermittlung der EO-Tagesentschädigungen ab 2023