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Familienzulagen Landwirtschaft - Häufigste Fragen

Familienzulagen in der Landwirtschaft

Häufigste Fragen

Wer hat Anspruch auf Familienzulagen?

Die Anspruchsberechtigung wird im Bundesgesetz für Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) geregelt.
Landwirtschaftliche Arbeitnehmer, selbstständige Landwirte und mitarbeitende Familienmitglieder haben grundsätzlich Anspruch auf Kinderzulagen der Landwirtschaft.
Nebenberufliche Kleinbauern und Älpler haben nur für die Zeit der Tätigkeit im landwirtschaftlichen Betrieb oder auf der Alp Anspruch auf Familienzulagen.

Wie meldet man Familienzulagen an?

Anspruchsberechtigte können die Zulagen mit einem dafür vorgesehenen Fragebogen geltend machen. Diese Formulare können auch bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden.

Wie werden Familienzulagen ausgerichtet?

Für Arbeitnehmer:
Die Auszahlung der Familienzulagen der landwirtschaftlichen Arbeitnehmer erfolgt
quartalsweise an die Arbeitgebende.

Für mitarbeitende Familienmitglieder:
Die Auszahlung der Familiezulagen der mitarbeitenden Familienmitglieder erfolgt jeweils pro Quartal und zwar vor Quartalsende direkt an das Familienmitglied.

Für selbstständige Landwirte:
Die Familienzulagen der selbstständigen Landwirte werden jeweils mit der Quartalsrechnung der Beiträge verrechnet.

Wer hat Anspruch auf Haushaltungszulagen?
Haushaltungszulagen können Arbeitnehmende beziehen,
  • die mit ihren Kindern und ihrem Ehegatte einen gemeinsamen Haushalt führen,
  • die in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben, während dessen Ehegatte und Kinder einen eigenen Haushalt führen und für deren Kosten der/die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerin aufzukommen hat,
  • die mit ihrem Ehepartner oder Kinder in Hausgemeinschaft mit dem Arbeitgeber leben.

Gleichgestellt sind EU-Bürger, deren Ehegatte in einem EU Staat einen eigenen Haushalt führen. Diese Personen haben ab dem 01.06.2002 ebenfalls Anspruch auf Haushaltungszulagen.

Wenn die Familienangehörigen ausserhalb eines EU-Staates wohnen, werden keine Haushaltungszulagen ausgerichtet.