Familienzulagen in der Landwirtschaft
Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gilt für in der Landwirtschaft tätige Personen. Anspruchsberechtigt nach dem FLG sind selbständige Landwirtinnen und 
Landwirte.
 
  
  Das Bundesgesetz über die Familienzulagen in der Landwirtschaft (FLG) gilt für in der Landwirtschaft tätige Personen. Anspruchsberechtigt nach dem FLG sind selbständige Landwirtinnen und 
Landwirte.