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Mussten Ihre Angestellten wegen der Betreuung von Kindern unter 12 Jahren, angeordneter Quarantäne oder als besonders gefährdete Person die Arbeit unterbrechen, haben Sie unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Entschädigung.

Absenzen wegen Kinderbetreuung

Wenn Ihre Angestellten die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung ihrer Kinder unter 12 Jahren und bei Jugendlichen mit gesundheitlicher Beeinträchtigung bis zum 20. Geburtstag nicht mehr gewährleistet war, und Sie Lohnfortzahlung geleistet haben, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.

Entschädigung, Voraussetzungen und Antrag

Kinderbetreuung

Wenn Ihre Angestellten die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil die Fremdbetreuung ihrer Kinder unter 12 Jahren nicht mehr gewährleistet war, und Sie Lohnfortzahlung geleistet haben, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Arbeitsausfall.

Der Betreuungsbedarf muss auf Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus zurückzuführen sein, wie die Schliessung oder der eingeschränkte Betrieb in Schulen, Krippen, Kindergärten oder die Tatsache, dass die Betreuung nicht mehr möglich ist, weil sie von einer Person sichergestellt wird, die sich in Quarantäne begeben musste.

Bei Jugendlichen mit einer gesundheitlichen Beeinträchtigung, die einen Intensivpflegezuschlag der IV erhalten, besteht der Anspruch bis zum 18. Geburtstag und bei Jugendlichen in einer Sonderschule bzw. Institution, die geschlossen wurde, bis zum 20. Geburtstag. Bei Jugendlichen, die in einer Regelschule integrativ geschult werden und für die kein Intensivpflegezuschlag ausgerichtet wird, besteht nach dem 12. Geburtstag kein Anspruch mehr.

Entschädigung wegen Kinderbetreuung: Wann und wie?

Gibt es die Entschädigung auch für Arbeit zu Hause (Home Office)?
Wenn die Arbeit von zu Hause aus möglich ist, besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Entschädigung. Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die ihre Arbeit im Homeoffice verrichten, haben einen Entschädigungsanspruch, sofern ein effektiver Erwerbsausfall vorliegt und der Arbeitgeber den Lohn entsprechend kürzt.

Wann beginnt der Anspruch auf die Entschädigung?
Der Anspruch beginnt am 4. Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.

Wann endet der Anspruch auf die Entschädigung?
Der Anspruch endet grundsätzlich, wenn eine Betreuungslösung gefunden, die Quarantänepflicht aufgehoben oder die Betreuungseinrichtung wieder geöffnet wurde. Spätestens aber am 16. Februar 2022.

Gibt es die Entschädigung auch während der Schulferien?
Während der Schulferien besteht für die Eltern kein Anspruch auf die Entschädigung. Wenn jedoch die geplante Betreuungslösung infolge Quarantäne nicht zur Verfügung steht, haben die Eltern Anspruch auf die Entschädigung.

Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag.

Haben beide Eltern Anspruch auf die Entschädigung?
Jeder Elternteil, der die Voraussetzungen erfüllt, hat Anspruch auf die Entschädigung. Pro Arbeitstag wird sie aber nur einmal ausbezahlt, da die Kinderbetreuung von einem Elternteil allein bewältigt werden kann.

Gibt es die Entschädigung auf jeden Fall?
Wenn Sie bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf die Entschädigung.

Wie komme ich zur Entschädigung?
Wenn Sie Mitglied unserer Ausgleichskasse sind, beantragen Sie diese bei uns mit diesem Formular (318.755). Senden Sie uns das ausgefüllte Formular per Post oder per Mail an eo@sva.gr.ch. Arbeitgeber können die Anmeldungen auch über AHVeasy einreichen.

Wenn Sie bei einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen sind, ist jene zuständig.

Absenzen wegen Quarantäne

Wenn Ihre Angestellten die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil sie behördlich angeordnet in Quarantäne gehen mussten, und Sie Lohnfortzahlung geleistet haben, haben Sie Anspruch auf Entschädigung.

Entschädigung, Voraussetzungen und Antrag

Quarantäne

Wenn Ihre Angestellten die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil sie in Quarantäne gehen mussten, und Sie Lohnfortzahlung geleistet haben, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Arbeitsausfall.

Entschädigung wegen Quarantäne: Wann und wie?

Anspruch auf Entschädigung besteht nur behördlich angeordneter Quarantäne. Eine Selbst-Isolation genügt nicht. Für die Entschädigung gilt kein Mindest- oder Höchstalter: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, haben auch Minderjährige (z. B. Lernende) und Angestellte im Rentenalter Anspruch darauf.

An wen richtet sich diese Entschädigung?
Diese Entschädigung richtet sich an Personen, die nicht selber am Virus erkrankt sind, aber aufgrund von Kontakt mit einer positiv getesteten Person in Quarantäne sind.

Reise in Risikogebiet:
Wer ab dem 6. Juli 2020 in ein Risikogebiet gemäss der Covid-19-Verordnung Massnahmen im Bereich des internationalen Personenverkehrs reist und sich nach der Rückkehr in die Schweiz in Quarantäne begeben muss, hat keinen Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

SwissCovid Alarm:
Begibt sich eine Person aufgrund des Alarmes der «SwissCovid» Applikation des BAG in Quarantäne, so besteht nur dann Anspruch, wenn die Quarantäne nach weiteren Abklärungen behördlich angeordnet wurde. Der Alarm allein löst noch keinen Anspruch aus.

Gibt es die Entschädigung auch für Arbeit zu Hause (Home Office)?
Nein, wenn Ihre Angestellten von zu Hause aus arbeiten können, haben Sie als Arbeitgeber keinen Anspruch auf Entschädigung.

Wann beginnt und wann endet der Anspruch auf Entschädigung?
Er beginnt am Tag, an dem alle Voraussetzungen erfüllt sind, frühestens am 17. März 2020. Der Anspruch endet mit Aufhebung der Quarantäne, spätestens aber am 02. Februar 2022.

Ausnahmen:

  • Bei Beginn der angeordneten Quarantäne zwischen dem 13. Januar 2022 und dem 2. Februar 2022 besteht ein Anspruch auf maximal 5 Taggelder.
  • Bei Beginn der angeordneten Quarantäne zwischen dem 8. Februar 2021 und dem 12. Januar 2022 besteht ein Anspruch auf maximal 7 Taggelder.
  • Bei Beginn der angeordneten Quarantäne vor dem 8. Februar 2021 besteht ein Anspruch auf maximal 10 Taggelder.

Die Taggelder müssen während einer zusammenhängenden Periode bezogen werden.

Wie hoch ist die Entschädigung?
Sie beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen Bruttoerwerbseinkommens vor Beginn des Anspruchs, höchstens aber CHF 196.00 pro Tag. 

Gibt es die Entschädigung auf jeden Fall?
Wenn Sie bereits Leistungen einer Krankentaggeldversicherung beziehen, haben Sie als Arbeit­geber keinen Anspruch auf die Entschädigung.

Wie komme ich zur Entschädigung?
Wenn Sie Mitglied unserer Ausgleichskasse sind, beantragen Sie diese bei uns mit diesem Formular (318.755). Senden Sie uns das ausgefüllte Formular per Post oder per Mail an eo@sva.gr.ch. Arbeitgeber können die Anmeldungen auch über AHVeasy einreichen.

Wenn Sie bei einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen sind, ist jene zuständig.

Besonders gefährdete Personen

Wenn Ihre Angestellten die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil Sie zu den besonders gefährdeten Personen gehören und ihre Erwerbstätigkeit nicht von zu Hause aus ausüben können, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.

Entschädigung, Voraussetzungen und Antrag

Besonders gefährdete Personen

Wenn Ihre Angestellten die Erwerbstätigkeit unterbrechen mussten, weil Sie zu den besonders gefährdeten Personen gehören und ihre Erwerbstätigkeit nicht von zu Hause aus ausüben können, haben Sie Anspruch auf Entschädigung für den Erwerbsausfall.

Entschädigung als gefährdete Personen: Wann und wie?

Anspruch auf Entschädigung besteht nur bei ärztlich oder behördlich angeordneter Quarantäne. Eine Selbst-Isolation genügt nicht. Für die Entschädigung gilt kein Mindest- oder Höchstalter: Wenn die Voraussetzungen erfüllt sind, haben auch Minderjährige (z. B. Lernende) und Angestellte im Rentenalter Anspruch darauf.

Welche Voraussetzungen muss ich erfüllen?
Zu den besonders gefährdeten Personen gehören Schwangere sowie jene, die nicht geimpft sind und an einer der folgenden Vorerkrankungen leiden:
• Bluthochdruck
• Herz-Kreislauf-Erkrankungen
• Chronische Atemwegserkrankungen
• Diabetes
• Erkrankungen/Therapien, die das Immunsystem schwächen
• Krebs
• Adipositas

Der Anmeldung ist ein ärztliches Attest beizulegen, welches der antragsstellenden Person die Zugehörigkeit zur Gruppe der besonders gefährdeten Personen bescheinigt.

Gibt es die Entschädigung auch für Arbeit zu Hause (Homeoffice)?
Wenn die Arbeit von zu Hause aus möglich ist, besteht kein Anspruch auf
Entschädigung.

Wann beginnt der Anspruch auf die Entschädigung?
Der Anspruch beginnt am Tag, an dem alle Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind, frühestens jedoch am 18. Januar 2021. 

Wann endet der Anspruch auf die Entschädigung?
Anspruch auf Entschädigung haben sie nur bis zum Tag, an dem sie vollständig gegen Covid-19 geimpft sind. Der Anspruch erlischt bei Wiederaufnahme der Tätigkeit, spätestens aber am 31. März 2022. Für jeden Monat ist ein neuer Antrag erforderlich.

Wie hoch ist die Entschädigung?
Die Entschädigung beträgt 80 Prozent des durchschnittlichen AHV-pflichtigen Einkommens, das vor Beginn des Anspruchs auf die Entschädigung erzielt wurde, höchstens aber 196 Franken pro Tag.

Gibt es die Entschädigung auf jeden Fall?
Wenn Sie bereits Leistungen aus einer anderen Sozial- oder Privatversicherung beziehen, haben Sie keinen Anspruch auf die Entschädigung.

Wie komme ich zur Entschädigung?
Wenn Sie Mitglied unserer Ausgleichskasse sind, beantragen Sie diese bei uns mit diesem Formular (318.755). Senden Sie uns das ausgefüllte Formular per Post oder per Mail an eo@sva.gr.ch. Arbeitgeber können die Anmeldungen auch über AHVeasy einreichen.

Wenn Sie bei einer anderen Ausgleichskasse angeschlossen sind, ist jene zuständig.