Hilflosenentschädigung der AHV
Anspruchsberechtigung
In der Schweiz wohnhafte Personen, die eine Altersrente oder Ergänzungsleistungen
beziehen, können eine Hilflosenentschädigung der AHV geltend machen, wenn:
- sie in leichtem, mittelschwerem oder schwerem Grad hilflos sind,
- die Hilflosigkeit ununterbrochen mindestens ein Jahr gedauert hat,
- kein Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung der obligatorischen Unfallversicherung oder der Militärversicherung besteht.
Hilflos ist, wer für alltägliche Lebensverrichtungen (Körperpflege, Essen, An- und Auskleiden usw.) dauernd auf Hilfe Dritter angewiesen ist und dauernder Pflege oder persönlicher Überwachung bedarf.
Der Anspruch auf Hilflosenentschädigung ist einkommens- und vermögensunabhängig.